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OBJECTCONSULT UG
Rigistraße 5
82449 Uffing
Fon +49.8846.20999-91
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Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich für Gewerbetreibende und Freiberufler gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG.
Keine Steuer- und Rechtsberatung
Alle Preisangaben zzgl. ges. MWSt.

© 2025 OBJECTCONSULT UG

allgemeine geschäftsbedingungen

Die nachstehenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” gelten für Verträge zwischen der OBJECTCONSULT UG (haftungsbeschränkt) – im Folgenden „OBJECTCONSULT“ genannt – und ihren Auftraggebern – im Folgenden “Mandanten” genannt -, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Der Vertragstext und die AGB werden von OBJECTCONSULT dauerhaft gespeichert und können von dem Mandanten jederzeit angefordert und werden. Das Impressum kann jederzeit auf https://www.objectconsult.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Diese AGB werden nur in deutscher Sprache angeboten - Stand 04/2025

Die nachfolgenden Bedingungen sind maßgebend für sämtliche Leistungen von OBJECTCONSULT für den Auftraggeber.
Abweichende Bedingungen gelten nur insoweit, als Ihnen ausdrücklich zugestimmt wird.

Für den Umfang der von OBJECTCONSULT zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Normen ausgeführt.
Sämtliche Leistungen von OBJECTCONSULT werden nur für Angelegenheiten erbracht, die ausschließlich den deutschen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung unterliegen. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
Der Vertrag kommt wie folgt zustande:
OBJECTCONSULT übermittelt dem Auftraggeber ein nach dessen Angaben individuell erstelltes Angebot, aus dem die zu erwartenden Kosten hervorgehen. Daraufhin kann der Auftraggeber das Angebot bestätigen und erteilt damit verbindlich ein Vertragsangebot an OBJECTCONSULT. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn OBJECTCONSULT ihrerseits das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen annimmt.
Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist OBJECTCONSULT nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der OBJECTCONSULT übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. OBJECTCONSULT wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar.

OBJECTCONSULT ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet OBJECTCONSULT von dieser Verpflichtung.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von OBJECTCONSULT erforderlich ist. OBJECTCONSULT ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als dass OBJECTCONSULT nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
Die Verschwiegenheitspflicht von OBJECTCONSULT besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die aufgrund oder anlässlich des Auftrags gefertigt wurden, darf OBJECTCONSULT Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in den Büroräumen von OBJECTCONSULT erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von OBJECTCONSULT angelegte und geführte – Akte genommen wird.
Im gleichen Umfang wie für OBJECTCONSULT selbst besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für Mitarbeiter, Unterbevollmächtigte und Hilfskräfte.

 

OBJECTCONSULT ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags unterbevollmächtigte externe Experten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) und angestellte Mitarbeiter und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. OBJECTCONSULT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Erfüllungsgehilfen ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.

OBJECTCONSULT ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten und/oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
OBJECTCONSULT ist berechtigt, in Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 3 Abs. 5 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat OBJECTCONSULT dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

 

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. OBJECTCONSULT ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Beseitigt OBJECTCONSULT die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von OBJECTCONSULT die Mängel durch einen anderen geeigneten Anbieter beseitigen lassen bzw. nach Wahl des Auftraggebers eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von OBJECTCONSULT jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf OBJECTCONSULT Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von OBJECTCONSULT den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

Die Haftung von OBJECTCONSULT und der Erfüllungsgehilfen von OBJECTCONSULT für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 100.000,00 € (in Worten: hundert Tausend €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von OBJECTCONSULT für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Falle.

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er OBJECTCONSULT unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass OBJECTCONSULT eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von OBJECTCONSULT zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von OBJECTCONSULT oder der Erfüllungsgehilfen von OBJECTCONSULT beeinträchtigen könnte.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von OBJECTCONSULT nur mit deren Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Setzt OBJECTCONSULT beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von OBJECTCONSULT zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Desweiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von OBJECTCONSULT vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und der Auftraggeber ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. OBJECTCONSULT bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch OBJECTCONSULT entgegensteht.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm vorstehend genannte oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von OBJECTCONSULT angebotenen Leistung in Verzug, so ist OBJECTCONSULT berechtigt, den Vertrag fristlos zu kundigen. Unberührt bleibt der Anspruch von OBJECTCONSULT auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn OBJECTCONSULT von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da OBJECTCONSULT seine Leistungen ausschließlich zu Zwecken anbietet, welche überwiegend einer gewerblichen oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden keine Dienstleistungen erbracht.

 

Die Leistungen von OBJECTCONSULT stellen das geistige Eigentum von OBJECTCONSULT dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung durch OBJECTCONSULT in Textform zulässig.

 

Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von OBJECTCONSULT für die Dienstleistungen bemisst sich nach den im Mandatsvertrag vereinbarten Beträgen.
Die Höhe der Stundensätze bemisst sich ebenfalls nach der bei Vertragsschluss vereinbarten Vergütung.,
Das bei der Vertragsanbahnung auf Grundlage der durch den Auftraggeber angegebenen Daten übermittelte Angebot der zu erwartenden Kosten (“Angebot”) kann insbesondere bei Änderungen der Softwaregebühren erheblich von den tatsächlichen Kosten abweichen. OBJECTCONSULT wird zu erwartende Preisanpassungen rechtzeitig mitteilen und mit einer entsprechenden – vom Mandanten zu unterzeichnenden – Ergänzung des Mandatsvertrages dokumentieren.
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von OBJECTCONSULT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Die Rechnungen von OBJECTCONSULT beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann OBJECTCONSULT einen Vorschuss (“Akonto”) fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, stellt OBJECTCONSULT die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber ein bis der Vorschuss eingeht. OBJECTCONSULT ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
Bei unterjähriger Kündigung des Vertrages werden dem Auftraggeber die gezahlten Vorschüsse abzüglich der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und ggf. noch zu erwartende Vergütungsansprüche erstattet. Über den Erstattungs- bzw. Nachzahlungsbetrag wird dem Auftraggeber von OBJECTCONSULT eine gesonderte Abrechnung erteilt.